Das Wohlergehen unserer Bewohnerinnen und Bewohner liegt uns sehr am Herzen. Daher bitten wir Sie, die geltenden Schutzmaßnahmen zu beachten:

Sehr geehrte Besucher, Angehörige und Gäste, zum Schutz der Gesundheit unserer Bewohnerinnen und Bewohner gelten ab sofort folgende Corona-Schutz-Regeln:

  • Negativer Testnachweis bei jedem Besuch
    • POC-Antigentest / PCR-Test (max. 24 Stunden alt)
  • Maskenpflicht
    • FFP2-Maske in der gesamten Einrichtung
  • Abstand
    • Vermeiden Sie den Kontakt und halten Sie Abstand zu anderen Bewohnern
  • Hygieneregeln
    • Desinfizieren Sie Ihre Hände
    • Halten Sie die Hust-Nies-Etikette ein
  • Anmeldung
    • Besucherinnen und Besucher, die nicht als geimpft oder genesen nach COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung gelten, haben sich in Einrichtungen der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe in der Regel einen Werktag vor dem Besuch bei der Einrichtung anzumelden. Sie dürfen die Einrichtung nach Vorlage des Testnachweises nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV oder nach Durchführung eines PoC-Antigentests durch die Einrichtung mit einem negativen Ergebnis betreten und auf dem direkten Weg unter Vermeidung von weiterem Kontakt zu anderen Bewohnerinnen und Bewohnern das Zimmer der zu besuchenden Bewohnerin oder des zu besuchenden Bewohners aufsuchen.

Ein Besuch ist nicht möglich für:

  1. Personen mit Erkältungssymptomen
  2. Enge Kontaktpersonen entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut
  3. Personen, die bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind
  4. Personen, die erkennbare Atemwegsinfektionen haben
  5. Personen, die aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind,für das ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, solange deshalb eine Pflicht zur Absonderung besteht
  6. Personen, die einer Testpflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Absonderungsverordnung (AbsonderungsVO) vom 17. September 2021(GVBl. S. 524, BS 2126-17) unterliegen.

Vielen Dank. Bleiben Sie gesund.